| Veranstaltung: | Mitgliederversammlung 11. Dezember 2025 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 10. Anträge aus dem Kreisverband |
| Status: | Beschluss |
| Beschluss durch: | Vorstand |
| Angelegt: | 07.12.2025, 15:12 |
Satzungsänderungsantrag zu den Regionalgruppen
Beschlusstext
Die Mitgliederversammlung beschließt, dass
„§ 5 Organisationsstruktur
(1) Organe des Kreisverbands sind die Mitgliederversammlung und der
Kreisvorstand.
(2) Alle Mitglieder des Kreisverbands können Regionalgruppen oder thematische
Arbeitsgemeinschaften gründen, die die politische Arbeit des Kreisverbands
unterstützen.
Diese können auf Antrag durch den Vorstand organisatorisch unterstützt werden.
(3) Über Anerkennung und Auflösung von Arbeitsgemeinschaften und Regionalgruppen
entscheidet der Kreisvorstand. Diese Entscheidung ist schriftlich zu begründen
und muss auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung durch diese bestätigt
werden. Voraussetzung für die Anerkennung einer Arbeitsgemeinschaft oder einer
Regionalgruppe ist die Benennung eines satzungskonformen mindestens zweiköpfigen
Koordinator*innen-Teams durch die Arbeitsgruppe, welche gleichzeitig als
Ansprechpartner*innen für den Kreisvorstand fungieren. Die Mitglieder des
Koordinator*innen-Teams müssen Mitglied der Partei B90/Die GRÜNEN sein. Gegen
eine ablehnende Entscheidung des Kreisvorstands können mind. 20 Mitglieder des
Kreisverbands Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Kreisvorstand kann die
Auflösung einer Regionalgruppe oder einer Arbeitsgemeinschaft beschließen, wenn
deren
Arbeit eingestellt wurde.”
geändert wird in:
„§ 5 Organisationsstruktur
(1) Organe des Kreisverbands sind die Mitgliederversammlung und der
Kreisvorstand.
(2) Alle Mitglieder des Kreisverbands können thematische Arbeitsgemeinschaften
gründen, die die politische Arbeit des Kreisverbands unterstützen.
(3) Über die Gründung, Anerkennung und Auflösung von Arbeitsgemeinschaften
entscheidet der Kreisvorstand. Diese Entscheidung ist schriftlich zu begründen
und muss auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung durch diese bestätigt
werden. Voraussetzung für die Anerkennung einer Arbeitsgemeinschaft ist die
Benennung eines satzungskonformen, mindestens zweiköpfigen Sprecher*innen-Teams
durch die Arbeitsgruppe, welche gleichzeitig als Ansprechpartner*innen für den
Kreisvorstand fungieren. Die Mitglieder des Sprecher*innen-Teams müssen Mitglied
des Kreisverbands Leipzig von B90/Die GRÜNEN sein. Gegen eine ablehnende
Entscheidung des Kreisvorstands können mind. 20 Mitglieder des Kreisverbands
Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit. Der Kreisvorstand kann die Auflösung einer
Arbeitsgemeinschaft beschließen, wenn deren Arbeit eingestellt wurde.
(4) Über die Gründung einer Regionalgruppe entscheidet die Mitgliederversammlung
des Kreisverbands auf Antrag von mind. 10% der Regionalgruppenmitglieder und
mindestens 5 Personen. Voraussetzung für die Anerkennung als Regionalgruppe ist
die Benennung eines satzungskonformen, mindestens zweiköpfigen
Koordinator*innen-Teams durch die Regionalgruppe, welche gleichzeitig als
Ansprechpartner*innen für den Kreisvorstand fungieren.
(5) Die Regionalgruppen orientieren sich grundsätzlich an den Stadtbezirken. Auf
Antrag an die Mitgliederversammlung können Regionalgruppen zusammengelegt und
zusammengelegte Regionalgruppen wieder getrennt werden, wenn dies aus
organisatorischen Gründen erforderlich ist. Jedes Mitglied des Kreisverbands
kann nur einer Regionalgruppe angehören. Die Zuteilung der Mitglieder in die
Regionalgruppen richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnort. Eine Änderung kann
einmal im Kalenderjahr bei der Geschäftsstelle angezeigt werden.
(6) Der Kreisvorstand kann die Auflösung der Regionalgruppe beschließen, wenn
deren Arbeit eingestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn über den Zeitraum
eines Jahres keine Mitgliederversammlung durchgeführt wurde. Diese Entscheidung
muss auf der nächsten Mitgliederversammlung des Kreisverbandes durch Beschluss
bestätigt werden.
(7) Die Mitgliederversammlung der Regionalgruppe ist beschlussfähig, wenn 5%
ihrer Mitglieder und mindestens 5 Personen anwesend sind. Sie beschließt eine
jährliche Budgetplanung, die der/dem Kreisschatzmeister*in vorgelegt wird.
(8) Die Regionalgruppen verfügen über ein Budget, das durch die Finanzordnung
festgelegt wird.”
Begründung
Unser Kreisverband ist im vergangenen Jahr sehr gewachsen. Als Kreisvorstand haben wir uns deshalb in den letzten Monaten der Aufgabe gewidmet, die Strukturen unseres Kreisverbands dem Wachstum anzupassen und mehr Beteiligungsformate für unsere Mitglieder zu schaffen. Hierfür wurden als erster Schritt die niedrigschwelligen Unterstützungsteams eingeführt, die der Geschäftsstelle bei der Erledigung ihrer wachsenden Aufgaben helfen sollen.
Als zweite Struktur möchten wir nun das Konzept der Regionalgruppen, das bereits in unserer Satzungs vorgesehen war, stärken und erweitern. In drei Mitgliederworkshops haben wir zusammen mit den Teilnehmenden zunächst Grundsatzfragen besprochen und dann kleinteiligere Fragen diskutiert und ein Konzept erarbeitet. An dieser Stelle möchten wir uns nochmals ganz herzlich für eure Mitarbeit bedanken!
Die Regionalgruppen sollen unseren Mitgliedern die Möglichkeit schaffen, regional („im eigenen Viertel”) wirksam zu werden und eine Vernetzung zu ermöglichen. Diese Vernetzung unterscheidet sich durch die bestehenden Stammtische dadurch, dass es den Mitgliedern über die soziale Vernetzung hinaus ermöglichen soll, lokal tätig und sichtbar zu werden, zum Beispiel auf Stadtteilfesten. Wege zu Veranstaltungen sollen für die Mitglieder kürzer sein und es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Mitglieder ganz speziell angelehnt an die Probleme und den Charakter ihres Stadtteils Projekte planen können.
Eine Recherche zu- und Vernetzung mit anderen, ähnlich großen und größeren Kreisverbänden hat ergeben, dass eine gewisse formelle Strukturierung in der Satzung entscheidend dazu beiträgt, dass die Regionalgruppen einen Ort der Selbstwirksamkeit für die Mitglieder schaffen können und ein Raum geschaffen werden kann, in dem Mitglieder Verantwortung übernehmen und selbstständig politisch arbeiten können. Aus diesem Grund erweitert die Satzungsänderung nicht nur die Rechte (z.B. durch ein Budget) der Regionalgruppen, sondern legt ihnen auch Pflichten auf (z.B. die Veranstaltung einer Mitgliederversammlung pro Jahr).
Begründung in einfacher Sprache:
Unser Kreisverband ist im letzten Jahr viel größer geworden. Deshalb haben wir im Kreisvorstand daran gearbeitet, unsere Strukturen anzupassen. Wir wollen mehr Möglichkeiten schaffen, wie Mitglieder mitmachen können.
Dafür haben wir zuerst Unterstützungsteams gegründet. Diese Teams helfen der Geschäftsstelle bei ihrer Arbeit.
Jetzt wollen wir die Regionalgruppen stärken. Dafür müssen wir die Satzung ändern.
In drei Workshops haben wir zusammen mit Mitgliedern über wichtige Fragen gesprochen und ein gemeinsames Konzept erarbeitet. Vielen Dank an alle, die mitgemacht haben!
Regionalgruppen sollen den Mitgliedern helfen, sich direkt in ihrem Viertel zu treffen und dort aktiv zu werden. Sie sollen nicht nur zum Austausch da sein, wie die Stammtische. Regionalgruppen sollen auch Projekte vor Ort planen, zum Beispiel bei Stadtteilfesten. So sind die Wege kürzer und die Projekte passen besser zum Stadtteil.
Wir haben auch mit anderen Kreisverbänden gesprochen. Dabei haben wir gelernt: Es ist wichtig, dass Regionalgruppen bestimmte Regeln in der Satzung haben. So können die Mitglieder besser Verantwortung übernehmen und selbstständig arbeiten.
Darum gibt die neue Satzungsänderung den Regionalgruppen nicht nur mehr Rechte (z. B. ein eigenes Budget), sondern auch Pflichten (z. B. einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung).
Änderungsanträge
- Ä1 (Thomas Vaughan (KV Leipzig), Abgelehnt)